Die gesetzlich vorgegebene Bilanzierungsumlage dient der Finanzierung von Fehl- und Ausgleichsenergien und für den außerplanmäßigen und zusätzlichen Betrieb von Heizanlagen. Ihre Ermittlung wird von den zuständigen staatlichen Regulierungsbehörden überwacht. Sie ist von den Versorgern für die Belieferung der Gaskunden in jedem einzelnen Marktgebiet gesondert und in jeweils gleicher Höhe zu entrichten. Ihre Festlegung erfolgt jeweils halbjährlich.